Kurztitel
Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R)Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2006,
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 2
1. Zuständige Organe für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung sind in der Republik Österreich:
- Bundesasylamt
in der Tschechischen Republik:
- Ministerium des Inneren
2. Kontaktstellen der zuständigen Organe gemäß Absatz 1 bei der Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung sind:
zum Zwecke der Erledigung der Anträge über die Übernahme des Asylwerbers, Anträge über die Wiederaufnahme des Asylwerbers und Anträge über Informationen gemäß Artikel 21 der Verordnung
In der Republik Österreich:
Bundesasylamt
Grundsatz- und Dublinabteilung
Erstaufnahmestelle Ost
Erstaufnahmestelle West;
in der Tschechischen Republik:
Ministerium des Inneren, Hauptabteilung der Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Dublinstelle,
b) für die Sicherstellung der Durchführung der Überstellung eines Asylwerbers aus dem Staatsgebiet einer Vertragspartei ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei
In der Republik Österreich:
Bundesasylamt
Grundsatz und Dublinabteilung
Erstaufnahmestelle Ost
Erstaufnahmestelle West.
in der Tschechischen Republik:
Ministerium des Inneren, Hauptabteilung der Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Dublinstelle,
3. Die zuständigen Organe gemäß Artikel 1 teilen einander Informationen über Verbindungen und Adressen der Kontaktstellen sowie über ihre Änderungen mit.