Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 279/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Größe des Hinweises gemäß § 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen, kann aber zur Abstimmung auf das Format anderer Angaben am Personenkraftwagen auch in Querformat umgesetzt werden. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden.Die Größe des Hinweises gemäß Paragraph 4, Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen, kann aber zur Abstimmung auf das Format anderer Angaben am Personenkraftwagen auch in Querformat umgesetzt werden. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden.
(2)Absatz 2,Der Hinweis hat folgende Angaben zu umfassen:
Handelsname und Logo des Herstellers;
Bezeichnung des Personenkraftwagens;
Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
Antriebsart bzw. Art des Getriebes (falls zur Unterscheidung notwendig);
offizieller Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, ausgedrückt;
offizielle spezifische CO2-Emissionen, ausgedrückt in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet; der Wert ist mittels eines Pfeiles auf der CO2-Skala zu markieren.
(3)Absatz 3,Es können folgende ergänzende Verbraucherinformationen in dem dafür vorgesehenen Feld des Formblattes eingefügt werden:
jeweils laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges:
Höhe der zu entrichtenden Normverbrauchsabgabe in Prozent des Kaufpreises;
Eigengewicht des Fahrzeuges;
Länge und Breite des Fahrzeuges;
Tauglichkeit zur Verwendung von Biokraftstoffen gemäß § 2 Z 2a und Z 9 Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999 idgF, von anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß § 2 Z 7 Kraftstoffverordnung 1999 bzw. von sonstigen Kraftstoffen außer Ottokraftstoff gemäß § 2 Z 1 Kraftstoffverordnung 1999 oder Dieselkraftstoff gemäß § 2 Z 2 Kraftstoffverordnung 1999, wie zB Flüssiggas gemäß § 2 Z 3 Kraftstoffverordnung 1999 oder Erdgas gemäß § 2 Z 4 Kraftstoffverordnung 1999.Tauglichkeit zur Verwendung von Biokraftstoffen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 a und Ziffer 9, Kraftstoffverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, idgF, von anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Kraftstoffverordnung 1999 bzw. von sonstigen Kraftstoffen außer Ottokraftstoff gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftstoffverordnung 1999 oder Dieselkraftstoff gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Kraftstoffverordnung 1999, wie zB Flüssiggas gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Kraftstoffverordnung 1999 oder Erdgas gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Kraftstoffverordnung 1999. Angabe, ob das Kraftfahrzeug die Vorgaben des § 14a NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 180/2004, erfüllt und daher als Fahrzeug mit fortschrittlichem Abgasverhalten anzusehen ist.Angabe, ob das Kraftfahrzeug die Vorgaben des Paragraph 14 a, NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, erfüllt und daher als Fahrzeug mit fortschrittlichem Abgasverhalten anzusehen ist.
(4)Absatz 4,Die graphische Darstellung des Hinweises hat gemäß Anhang I oder Anhang II zu erfolgen.Die graphische Darstellung des Hinweises hat gemäß Anhang römisch eins oder Anhang römisch zwei zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40077514