Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 279/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften
§ 4.Paragraph 4,
Angaben in Werbeschriften gemäß § 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen: Angaben in Werbeschriften gemäß Paragraph 7, Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die Angaben haben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als die hauptsächliche Werbebotschaft zu sein.
Die Angaben haben bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich zu sein.
Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen haben für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben zu werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzuführen. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben.
Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionswerte nicht angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40077517