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§ 4 Pkw-VIV

Fassungen
12.05.2006 bis 14.11.2018 — BGBl. II Nr. 187/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.05.200614.11.2018 BGBl. II Nr. 187/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 279/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.05.2006BGBl. II Nr. 187/2006

Außerkrafttretensdatum

14.11.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 279/2018

Abkürzung

Pkw-VIV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften

Paragraph 4,

Angaben in Werbeschriften gemäß Paragraph 7, Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Die Angaben haben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als die hauptsächliche Werbebotschaft zu sein.
  2. Ziffer 2
    Die Angaben haben bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich zu sein.
  3. Ziffer 3
    Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen haben für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben zu werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzuführen. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben.
Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionswerte nicht angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20004755

Dokumentnummer

NOR40077517