Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach § 1 zu erledigen. Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach Paragraph eins, zu erledigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
NOR40077533