Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Bewerbung um einen Bordtelefonistenschein
§ 105.Paragraph 105,
Wer sich um einen Bordtelefonistenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
das entsprechende Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt, und
bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (§ 104) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (Paragraph 104,) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
NOR40077834