Rechtstracker.at

§ 11 ZLPV 2006

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. II Nr. 89/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 89/2016
§ 1115.03.200930.04.2016 § → § BGBl. II Nr. 71/2009
§ 1101.06.200614.03.2009 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. II Nr. 89/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erneuerung ruhender Berechtigungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (Paragraph 10,) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (Paragraph 10, Absatz eins,) für die im Paragraph 8, oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 9, bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,
    2. Ziffer 2
      soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
  2. Absatz 2,Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß Paragraph 9, zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40180643