Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Bordtechnikerprüfung
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtechniker sind insbesondere:
Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jenes Musters, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
Grundbegriffe der Navigation,
Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Meteorologie,
Luftrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
erste Hilfe bei Unfällen.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
NOR40077841