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§ 115 ZLPV 2006

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. II Nr. 89/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 115 heute01.05.2016 § → § BGBl. II Nr. 89/2016
§ 11501.06.200630.04.2016 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. II Nr. 89/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung einer Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen oder an einem geeigneten Flugübungsgerät (FSTD), davon wenigstens zehn Stunden oder 50 Flügen an Bord von Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
  2. Absatz 2,Falls der Bewerber die Anforderungen gemäß den Bestimmungen des Absatz eins, zu mindestens 50% erfüllt, können die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung auch dadurch erfüllt werden, dass zusätzlich innerhalb der letzten 3 Monate wenigstens 5 Flugstunden Fort- und Weiterbildung unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Flugübungsgerät absolviert und 3 Flüge unter der Aufsicht eines Bordtechnikers mit entsprechender Berechtigung auf Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Die Anforderungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, können durch die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 112, ersetzt werden.

Schlagworte

Fortbildung

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40180660