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§ 119a ZLPV 2006

Fassungen
15.03.2009 bis 30.04.2016 — BGBl. II Nr. 71/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119a15.03.200930.04.2016 BGBl. II Nr. 71/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 a

Inkrafttretensdatum

15.03.2009BGBl. II Nr. 71/2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sprachkenntnisse von Piloten

Paragraph 119 a,

  1. Absatz eins,Bewerber um sowie Inhaber von Lizenzen und Berechtigungen gemäß Paragraph 23 und Paragraph 25, haben ihre Fähigkeit nachzuweisen, die Sprache, in welcher der Sprechfunkverkehr durchgeführt wird, zu verstehen und zu sprechen. Die zuständige Behörde hat die notwendige Bewertung der Sprachkenntnisse im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) vorzunehmen, wobei die Art der Bewertung und Überprüfung von der zuständigen Behörde festzulegen ist. Die zuständige Behörde hat dem Inhaber der Lizenz die Fähigkeit in jenen Sprachen zu bescheinigen, in welchen dieser wenigstens Stufe 4 im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, erforderlichen Sprachkenntnisse müssen in jeder Sprache, in welcher Sprechfunkverkehr durchgeführt wird, mindestens der Stufe 4 (Einsatzfähigkeit) im Sinne der Bestimmungen der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) entsprechen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat die Sprachkompetenz von Lizenzinhabern in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen regelmäßig zu beurteilen und das Ergebnis der Beurteilung entsprechend zu bescheinigen. Die Art der Bewertung und Überprüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Zeitabstände dürfen bei Piloten, welche Stufe 4 im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen haben, vier Jahre und bei Piloten, welche Stufe 5 im Sinne der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen haben, sechs Jahre nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Die regelmäßige Überprüfung der Sprachkompetenz gemäß Absatz 3, ist nicht erforderlich, falls der zuständigen Behörde Stufe 6 (Expertenniveau) im Sinne der Einstufungsskala der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40104562