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§ 128 ZLPV 2006

Fassungen
ab 01.06.2006 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 128 heute01.06.2006 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. Ziffer eins
      einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und
    2. Ziffer 2
      nach Ausstellung des Luftfahrzeugwartscheines eine mindestens dreijährige Instandhaltungspraxis in Ausübung der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtungsteile hat und
    3. Ziffer 3
      die Prüfung gemäß Paragraph 129, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.
  2. Absatz 2,Innerhalb des Zeitraumes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer
    1. Ziffer eins
      fachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder
    2. Ziffer 2
      einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,
    bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  4. Absatz 4,Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  5. Absatz 5,Für die gemäß den Absatz eins bis 3 erforderliche Praxis dürfen nur Nachweise für Tätigkeiten als Luftfahrzeugwart herangezogen werden, Tätigkeiten als Luftfahrzeugwartschüler dürfen nicht angerechnet werden.
  6. Absatz 6,Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage römisch drei des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, absolviert hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077857