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§ 134 ZLPV 2006

Fassungen
ab 01.06.2006 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 134 heute01.06.2006 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

Berechtigungen und Ausbildungsbewilligungen

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Für die Erteilung, die Untersagung und den Widerruf von Berechtigungen sowie von Ausbildungsbewilligungen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, sind, unbeschadet der Absatz 2, 5, 6 und 7, die Bestimmungen des Anhanges römisch drei (Teil-66) und des Anhanges römisch vier (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 28.11.2003 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, verbindlich.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 7, Absatz 3, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang römisch drei (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse bei der zuständigen Behörde gestellt werden können. Der 28. September 2006 ist das für die Umwandlung von gültigen nationalen Berechtigungen in eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, relevante In-Kraft-Tretens-Datum gemäß 66.A.70 des Anhanges römisch drei (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,. Als gültige nationale Berechtigungen gelten auch jene Berechtigungen, die am 28. September 2006 ruhen und bis zur Antragstellung auf Umwandlung erneuert werden, sowie jene Berechtigungen, die vor dem 28. September 2006 beantragt wurden, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Berechtigungen am 28. September 2006 erfüllt sind sowie zur erforderlichen theoretischen Prüfung spätestens am 28. September 2006 angetreten worden ist. Die praktische Prüfung kann auch nach diesem Datum abgelegt werden.
  3. Absatz 3,Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den Paragraphen 120, 123, 124, 127, 130 und 131 in eine Berechtigung gemäß Anhang römisch drei (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil-66 beantragt und erteilt werden.
  4. Absatz 4,Berechtigungen gemäß den Paragraphen 120, 123, 124, 127, 130 und 131 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.
  5. Absatz 5,Dem Antrag für eine Berechtigung gemäß Anhang römisch drei (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, sind vom Bewerber alle Umstände, die für die Erteilung der Berechtigung von Belang sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.
  6. Absatz 6,Vor Erteilung einer aufgabenbezogenen Berechtigung oder einer Musterberechtigung ist vom Bewerber, wenn er nicht einen der angestrebten Berechtigung entsprechenden ordnungsgemäßen Abschluss in Theorie und Praxis einer aufgabenbezogenen Ausbildung bzw. eines Musterlehrganges in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, genehmigten Ausbildungsbetrieb oder die Theorieausbildung in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, genehmigten Ausbildungsbetrieb und die Praxisausbildung in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, genehmigten Instandhaltungsbetrieb mit einem entsprechend genehmigten Verfahren und Ausbildungsprogramm nachweisen kann, eine entsprechende praktische Prüfung abzulegen. Der Bewerber ist zu dieser praktischen Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine auf die angestrebte Berechtigung bezogene theoretische und praktische Schulung oder Ausbildung nachweisen kann.
  7. Absatz 7,Die Ausübung der Berechtigungen gemäß Absatz eins, ist durch Führung eines Prüfbuches oder durch andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen darzulegen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit ist von einer diesbezüglich im jeweiligen Instandhaltungsbetriebshandbuch festzulegenden leitenden Person zu bestätigen.
  8. Absatz 8,Strebt der Inhaber einer Berechtigung gemäß Anhang römisch drei (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, eine Rollberechtigung an, dann sind die Bestimmungen des Paragraph 125, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077863