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§ 139b ZLPV 2006

Fassungen
15.03.2009 bis 31.07.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 139b15.03.200931.07.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139 b

Inkrafttretensdatum

15.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ausbildungsanbieter im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG

Paragraph 139 b,

Die gemäß Paragraph 139 a, in Verbindung mit Anlage 8 erforderlichen Ausbildungen dürfen nur von Ausbildungsanbietern durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zertifiziert wurden und denen durch die zuständige Behörde eine dem Zertifizierungsbescheid entsprechende Zertifizierungsbescheinigung ausgestellt wurde. Weiters muss dem Ausbildungsanbieter eine entsprechende von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung für die durchgeführten Ausbildungen erteilt worden sein. Die Voraussetzungen für:

  1. Ziffer eins
    die Erteilung oder den Widerruf einer Zertifizierung sowie Ausstellung der Zertifizierungsbescheinigung,
  2. Ziffer 2
    die Genehmigung von Ausbildungen oder den Widerruf einer solchen Genehmigung und
  3. Ziffer 3
    die mit einer Zertifizierung beziehungsweise Genehmigung von Ausbildungen verbundenen Verpflichtungen
richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 8 (Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz).

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40104564