Rechtstracker.at

§ 22 ZLPV 2006

Fassungen
ab 01.08.2012 — BGBl. II Nr. 260/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 2201.06.200631.07.2012 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 260/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2,Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. Litera a
      zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
    2. Litera b
      je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
    3. Litera c
      je zwei Rollen nach links und nach rechts,
    4. Litera d
      je zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,
    5. Litera e
      Trudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
    6. Litera f
      einen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer, wenn ein geeignetes Flugzeug vorhanden ist, und
    7. Litera g
      je zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
  3. Absatz 3,Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, wobei die Durchführung des Prüfungsprogramms nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern darf. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer (Paragraph 13, Absatz 3,) ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.
  4. Absatz 4,Die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2 und 3 ist von einem von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ernannten Prüfer mit gültiger Kunstflugberechtigung abzunehmen. Dieser hat ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40141620