Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Alleinflug über Land vor Erteilung eines
Privat-Hubschrauberpilotenscheines
§ 29. (1) Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in § 26 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.Paragraph 29, (1) Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in Paragraph 26, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.
(2)Absatz 2,Bei diesem Flug muss sich der Bewerber allein an Bord des Hubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
NOR40077758