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§ 30 ZLPV 2006

Fassungen
15.03.2007 bis 14.03.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3015.03.200714.03.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009
§ 3001.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

15.03.2007

Außerkrafttretensdatum

14.03.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erweiterungen der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten

Paragraph 30, (1) Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 25, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung, welche zumindest fünf Flugstunden auf Hubschraubern des betreffenden Musters zu umfassen hat seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nachgewiesen hat.

  1. Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in Paragraph 27, Ziffer 2, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
  2. Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 28, Ziffer eins, 2 und 5 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40086722