Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein
§ 33. (1) Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass erParagraph 33, (1) Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999 idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt,ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, idgF (Funker-Zeugnisgesetz 1998) besitzt, innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 185 Stunden Dauer ausgeführt hat und
über eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten verfügt.
(2)Absatz 2,Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.
(3)Absatz 3,In der gemäß Abs. 1 Z 3 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
Hubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie
Überlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer einschließlich jeweils zwei Landungen auf unterschiedlichen Flugplätzen, die mehr als 150 km voneinander entfernt sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
NOR40077762