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§ 47 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 30.04.2016 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.06.200630.04.2016 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bewerbung um einen Luftschiffpilotenschein

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Luftschiffpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer ausgeführt hat. Von diesen Flügen müssen 20 Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer als Alleinflüge ausgeführt worden sein.
  2. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen zwei Temperaturflüge (Absatz 3,), ein Überlandflug (Absatz 4,) und je zwei Nachtabflüge und Nachtlandungen (Absatz 5,) enthalten sein.
  3. Absatz 3,Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 ºCelsius und mindestens ein Flug in den Monaten November bis Feber bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
  4. Absatz 4,Der Überlandflug muss über eine Strecke von wenigstens 200 km führen. Dabei muss der Bewerber unter Aufsicht eines Luftschifffluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben.
  5. Absatz 5,Ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen als Alleinflug und ein Nachtabflug und eine Nachtlandung müssen mit einem Luftschifffluglehrer an Bord ausgeführt worden sein.
  6. Absatz 6,Bei allen Aufgaben muss der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig geleitet haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077776