Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Theoretische Luftschiffpilotenprüfung
§ 48.Paragraph 48,
Gegenstände der theoretischen Prüfung für Luftschiffpiloten sind insbesondere:
Luftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jenes Luftschiffmusters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschiffführung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
Navigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompasskunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
Aerostatik und Aerodynamik,
Meteorologie (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
Luftrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
erste Hilfe bei Unfällen.
Schlagworte
Aufrüsten, Vorbereitungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016
Dokumentnummer
NOR40077777