Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Praktische Luftschiffpilotenprüfung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 5 auszuführen.Bei der praktischen Prüfung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 4, sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 5, auszuführen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 46 erstrecken soll.Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 46, erstrecken soll.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016
Dokumentnummer
NOR40077778