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§ 51 ZLPV 2006

Fassungen
01.06.2006 bis 30.04.2016 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.06.200630.04.2016 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Luftschiffpiloten

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung der in den Paragraphen 46 und 50 Absatz 2, bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Muster ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jedes Musters ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Absatz 2, sind auf die Flüge gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. Absatz 3,Für die Verlängerung der in Paragraph 50, Absatz 3, bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraphen 46 und 50 Absatz eins und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und bei einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077780