Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Alleinflug über Land vor Erteilung eines Freiballonfahrerscheines
§ 57.Paragraph 57,
Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in § 54 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens einer Stunde ausgeführt hat. Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in Paragraph 54, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens einer Stunde ausgeführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
NOR40077786