Rechtstracker.at

§ 66 ZLPV 2006

Fassungen
ab 15.03.2007 — BGBl. II Nr. 58/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute15.03.2007 § → § BGBl. II Nr. 58/2007
§ 6601.06.200614.03.2007 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

15.03.2007BGBl. II Nr. 58/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Kunstflugberechtigung für Segelflieger

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Einem Segelflieger ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer als verantwortlicher Pilot auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn er Segelflüge im Ausmaß von 50 Stunden oder im Falle von Motorflugzeugpiloten im Ausmaß von 25 Stunden Dauer absolviert sowie seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. Ziffer eins
      zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
    2. Ziffer 2
      je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
    3. Ziffer 3
      zweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.
  3. Absatz 3,Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.
  4. Absatz 4,Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.
  5. Absatz 5,Für die Aufrechterhaltung der Kunstflugberechtigung gemäß Absatz eins, hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 60 Monate mindestens einen Kunstflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
  6. Absatz 6,Erfüllt der Inhaber der Kunstflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Absatz 5,, tritt Ruhen der Kunstflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Kunstflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40086738