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§ 73 ZLPV 2006

Fassungen
ab 01.06.2006 — BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 73 heute01.06.2006 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 205/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen eines anderen Musters als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in Paragraph 71, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jenes Musters, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jenes Musters, auf das sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in Paragraph 72, bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077802