Rechtstracker.at

§ 79 ZLPV 2006

Fassungen
ab 01.08.2012 — BGBl. II Nr. 260/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79 heute01.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 260/2012
§ 7901.06.200631.07.2012 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 260/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

g. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern

Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Der Inhaber der Grundberechtigung für den Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist befugt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startart (Hangstart, Windenschleppstart oder UL-Schleppstart) zu erteilen, für welche die entsprechende Ausbildung durchgeführt wurde.
  2. Absatz 2,Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, für Paragleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
  3. Absatz 3,Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, für Hängegleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.

Schlagworte

Hängegleiter, Hängegleiterschein

Im RIS seit

10.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40141630