Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Theoretische Bordnavigatorenprüfung
§ 93.Paragraph 93,
Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordnavigatoren sind insbesondere:
Instrumentenkunde (insbesondere Eichen und Bedienen der Navigationsinstrumente, deren Funktionsweise, Kenntnis der Ungenauigkeiten, denen sie unterworfen sind, und Korrektur dieser Ungenauigkeiten),
Navigation bei Sichtflug und bei Instrumentenflug (insbesondere Kenntnis der geographischen Bezugssysteme, der üblichen Projektionssysteme für Fliegerkarten, praktischer Gebrauch von Fliegerkarten, die in der Navigation gebräuchlichen Fachausdrücke, Messen und Berechnen von Entfernungen und Kursen (Loxodrome, Orthodrome), Berechnung von Kurs, Abtrift von Wind, Flugplanung, Führen von Bordbüchern, Koppelnavigation, Auffinden eines bestimmten Ortes mit Hilfe einer einzigen Standlinie, Bewegung der Gestirne, astronomische Ortsbestimmung nach verschiedenen Systemen) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Funknavigationssysteme, Navigationshilfe durch Vergleich von elektrischem und Aneroidhöhenmesser, Geben und Aufnehmen von je 35 Morse- und Blinkzeichen in der Minute), Erkennen und Auswerten von Consolsignalen,
Meteorologie (Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Winde, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Navigation, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst, Grundsätze der Wettervorhersage),
Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordnavigatoren von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
erste Hilfe bei Unfällen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
NOR40077822