Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 14 zu § 89a Abs. 7, 8 und 10zu Paragraph 89 a, Absatz 7, 8 und 10
Inhalte von Sicherheitsbericht, anlageninternem Notfallplan und Periodischer Sicherheitsüberprüfung
A. Inhalte des Sicherheitsberichts
Allgemeine Beschreibung des Forschungsreaktors;
Aspekte der Anlagenplanung, insbesondere Sicherheitsziele, Sicherheitskonzept und technische Auslegung;
Standortmerkmale;
Aktuelle Beschreibung der Anlage, insbesondere von
Kühlsysteme und damit zusammenhängende Systeme,
technische Sicherheitseinrichtungen,
Regel- und Steuersysteme,
elektrische Energieversorgung,
Hilfssysteme, einschließlich Brennelementlagerung und -handhabung, Lüftung und Brandschutz;
Darlegung der Betriebsführung und Betriebssicherheit, insbesondere
Beschreibung der Reaktornutzung,
Beschreibung der Betriebsorganisation,
Instandhaltungsprogramme,
Wiederholprüfpläne insbesondere Prüfhandbuch;
Darstellung des Sicherungsstatus der Anlage;
Sicherheits-/Störfallanalyse, insbesondere
Zugrundegelegtes Störfallspektrum (Identifikation und Klassifizierung von Störfällen gemäß § 5 Abs. 4),Zugrundegelegtes Störfallspektrum (Identifikation und Klassifizierung von Störfällen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,),
Abschätzungen von Quelltermen,
Abschätzungen der radiologischen Auswirkungen von Störfällen gemäß § 5 Abs. 4 auf Menschen und Umwelt,Abschätzungen der radiologischen Auswirkungen von Störfällen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, auf Menschen und Umwelt,
Probabilistische Sicherheitsanalyse,
Beschreibung der Ergebnisse basierend auf den Sicherheitszielen und Anforderungen an die Auslegung und den gesetzlich zulässigen Freisetzungen oder Ableitungen von radioaktiven Stoffen;
Auszug aus dem Stilllegungskonzept;
Überblick über die Notfallplanung (insbesondere anlagenintern);
Anlageninterner Notfallplan.
B. Inhalte des anlageninternen Notfallplans
Beschreibung der Anlage und deren Ausstattung in Hinblick auf Störfälle, inklusive eines Bestandsverzeichnisses der Ausrüstungsgegenstände und deren Aufbewahrungsort,
Festlegungen zur Erkennung und Klassifizierung eines Störfalls,
Festlegung der Zuständigkeiten, insbesondere die der Betriebsorganisation, bei Störfällen,
Darstellung der Abläufe bei Störfällen, insbesondere der Alarmierungsabläufe,
Zusammenfassung der Meldepflichten an die Behörden einschließlich der Festlegung der relevanten Kontaktadressen und Meldewege,
Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verlässlichkeit aller Kommunikationswege,
Vereinbarungen mit externen Einsatzorganisationen und Behörden bezüglich Unterstützung und Koordinierung bei Störfällen, insbesondere betreffend die Bereitstellung zusätzlicher Personalressourcen,
Einrichtungen für erste und nachfolgende Abschätzungen der radiologischen Auswirkungen, einschließlich der radiologischen Umgebungsüberwachung,
Schutzmaßnahmen für die Minimierung der Strahlenexposition von Personen, insbesondere Festlegung von Sammelplätzen für die Beschäftigten inner- und außerhalb des Reaktorgebäudes und Maßnahmen zur Abgrenzung und Kennzeichnung des Bereiches der Strahlengefährdung und Dekontaminierungsmaßnahmen,
Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung von verletzten Personen, insbesondere deren Unterbringung in Krankenanstalten,
Technische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung der Folgen von Störfällen, insbesondere Maßnahmen zur Minimierung der Freisetzung und Ausbreitung radioaktiver Stoffe,
Vorgaben für die Begrenzung der Dosis für das anlageninterne Einsatzpersonal,
Regelungen betreffend Öffentlichkeitsinformation,
Regelungen für die Wiederaufnahme des Normalbetriebs nach Beendigung eines Störfalls,
Maßnahmen zur Beweissicherung,
Regelungen betreffend Training des Personals und Abhaltung von Übungen,
Regelungen betreffend Überprüfung und Aktualisierung des Notfallplans.
C. Inhalte der Periodischen Sicherheitsüberprüfung
Sicherheitsbericht in der aktuellen Fassung;
Darlegung des aktuellen Zustands der Systeme, Gebäudestrukturen und Komponenten insbesondere
Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen,
Nachweis, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt sind,
Auswertung der Betriebserfahrung, insbesondere
Darlegung der betrieblichen Sicherheit,
Erfahrungsrückfluss aus dem Betrieb der Anlage,
Berücksichtigung der Betriebserfahrung vergleichbarer Anlagen und neuer Forschungsergebnisse;
Abschließende Gesamteinschätzung des Sicherheitsstatus der Anlage durch den Bewilligungsinhaber, erforderlichenfalls mit Angabe möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2018
Schlagworte
Brennhandhabung, Regelsystem, Ausbildung