Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 15Anlage 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 15
zu § 90zu Paragraph 90
Meldepflichtige Ereignisse
Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des § 90 sind insbesondere:Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des Paragraph 90, sind insbesondere:
Nicht genehmigte Ableitungen radioaktiver Stoffe
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung bzw. innerhalb der Anlage
Kontaminationen im Überwachungsbereich, die das 100-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten
Kontaminationen im Kontrollbereich, die das 1000-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitungen oder Behältern
Absturz von Lasten mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Auswirkungen auf den Reaktorbetrieb
Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von Brennelementen
Sicherheitstechnisch bedeutsame Einwirkungen von außen (zB Erdbeben oder Hochwasser)
Sicherheitstechnisch bedeutsame anlageninterne Ereignisse (zB Brand oder anlageninterne Überflutung)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40137319