Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 18Anlage 18
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 18 zu § 79f Abs. 2zu Paragraph 79 f, Absatz 2
Meldepflichtige Ereignisse
Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des § 79f Abs. 2 sind insbesondere:Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des Paragraph 79 f, Absatz 2, sind insbesondere:
Nicht genehmigte Ableitungen radioaktiver Stoffe;
Ereignisbedingte Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung;
Kontaminationen im Überwachungsbereich, die das 100-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
Kontaminationen im Kontrollbereich, die das 1000-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von wichtigen Systemen mit erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage;
Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse beim Transport von Abfällen;
Sicherheitstechnisch bedeutsame Einwirkungen von außen (zB Erdbeben oder Hochwasser), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
Sicherheitstechnisch bedeutsame anlageninterne Ereignisse (zB Brand), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
Personenkontaminationen, die eine medizinische Betreuung erfordern;
Überschreitungen der Dosisgrenzwerte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40168880