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Anl. 18 AllgStrSchV

Fassungen
12.02.2015 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 22/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1812.02.201531.07.2020 BGBl. II Nr. 22/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 18

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. II Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 18 zu Paragraph 79 f, Absatz 2

Meldepflichtige Ereignisse

Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des Paragraph 79 f, Absatz 2, sind insbesondere:

  • Strichaufzählung
    Nicht genehmigte Ableitungen radioaktiver Stoffe;
  • Strichaufzählung
    Ereignisbedingte Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung;
  • Strichaufzählung
    Kontaminationen im Überwachungsbereich, die das 100-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
  • Strichaufzählung
    Kontaminationen im Kontrollbereich, die das 1000-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
  • Strichaufzählung
    Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von wichtigen Systemen mit erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage;
  • Strichaufzählung
    Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse beim Transport von Abfällen;
  • Strichaufzählung
    Sicherheitstechnisch bedeutsame Einwirkungen von außen (zB Erdbeben oder Hochwasser), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
  • Strichaufzählung
    Sicherheitstechnisch bedeutsame anlageninterne Ereignisse (zB Brand), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
  • Strichaufzählung
    Personenkontaminationen, die eine medizinische Betreuung erfordern;
  • Strichaufzählung
    Überschreitungen der Dosisgrenzwerte.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Im RIS seit

18.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168880