Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 4
zu §§ 22 Abs. 2, 54 Abs. 3 sowie 69zu Paragraphen 22, Absatz 2, 54, Absatz 3, sowie 69
Höchstzulässige Ortsdosis außerhalb von Strahlenanwendungsräumen und Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird
Ort | höchste zulässige Ortsdosis |
Orte, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können | 120 μSv pro Woche*) |
Orte, an denen sich nicht beruflich strahlenexponierte Personen dauernd oder durch den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können | 20 μSv pro Woche |
| |
*) Bei Mehrschichtbetrieb mit Personalwechsel sind entsprechend höhere Ortsdosen zulässig
Für die Ermittlung der erforderlichen Abschirmungen können entsprechende technische Normen verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40077999