Rechtstracker.at

Anl. 5 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 520.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
Anl. 501.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 5

zu Paragraphen 25, Absatz 8, 26, Absatz 2 und 7, 27 Absatz 2, sowie 92 Absatz 2

Festlegungen für die Personendosimetrie

A. Angaben über die überwachte Person und den Bewilligungsinhaber

zur überwachten Person:

Name, Vorname, frühere Namen, Titel,
für Inländer: Sozialversicherungsnummer,
für Ausländer: Geburtsdatum, Geburtsort,
Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
ausgeübte Tätigkeit, Kategorie A / B / andere;

zum Bewilligungsinhaber:

Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers.

B. Angaben über die physikalische Überwachung

ermittelte Dosis, durch die Bestimmung abgedeckter Überwachungszeitraum, Datum der Messung;

Besonderer Grund für die Exposition (Unfallbedingt, Notfall).

Zusätzliche Angaben bei Inkorporationsbestimmungen:

Messverfahren, festgestellte Radionuklide, Aktivitäten, Messunsicherheit.

C. Angaben über die ärztliche Untersuchung

Gesundheitliche Beurteilung, Datum der Untersuchung,

Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll-, Sofort- , Enduntersuchung).

D. Zusätzliche Angaben für Inkorporationsbestimmungen

(vom Bewilligungsinhaber an die Dosismessstelle zu übermitteln)

zur überwachten Person:

Art der Überwachung (regelmäßig / aus besonderem Anlass),
Datum, Ergebnis und Dosismessstelle der letzten Messung,
allfällige medizinische Applikation von Radionukliden innerhalb der letzten drei Monate;

zur Art des regelmäßigen Umgangs:

Verwendete Radionuklide, Art des Umgangs, ggf. chemische Verbindungen;

bei Messungen aus besonderem Anlass:

bekannter oder vermuteter Inkorporationszeitpunkt (Angabe, ob gesichert / vermutet), Inkorporationspfad, ggf. zusätzliche für die Dosisberechnung relevante Informationen (z.B. chemische Verbindungen; bei äußerer Kontamination: Körperstelle, Ausmaß, durchgeführte Dekorporationsmaßnahmen; bei Inhalation: aerodynamischer Aerosoldurchmesser (AMAD), Stoffklasse).

E. Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung

Das Erfordernis der routinemäßigen Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ist dann gegeben, wenn die jährliche umgangsbewertete Gesamtaktivität eines Radionuklids, römisch zehn × fBew den Inkorporationsrichtwert R für dieses Radionuklid übersteigt, d.h. der Inkorporationsindex römisch neun größer 1 ist. Dieser Inkorporationsrichtwert wird aus der Entscheidungsdosis von 0,001 Sv, dem Dosiskoeffizienten für die effektive Folgedosis (DK) und dem Inkorporationsrisikofaktor f berechnet:

, wobei

Das Symbol DK steht für den höchsten Inkorporationsdosiskoeffizienten h(g) für Ingestion oder Inhalation aus Anlage 6, Tabellen 1 bzw. 2, f ist der Inkorporationsrisikofaktor und fBew ist der Umgangsbewertungsfaktor gemäß nachstehender Tabelle:

Tätigkeit

Umgangsbewertungsfaktoren (fBew)

ausschließlicher Umgang im Abzug oder Digestorium

sonstiger Umgang

Verfahren auf trockenem Wege und komplexe Verfahren auf nassem Weg

0,01

1

gewöhnliche chemische und sehr einfache Verfahren auf nassem Weg

0,001

0,1

Überwiegende Tätigkeit in einer nuklearmedizinischen Patientenzone

-

0,01

Innerbetrieblicher Transport

-

0,001

Umgang mit 99mTc-Generatoren (Elution)

0,0001

0,0001

Lagerung

-

0,0001

Der Inkorporationsrisikofaktor f beschreibt den relativen Anteil der von einer Person pro Jahr verarbeiteten Gesamtaktivität, der im Routinebetrieb unbemerkt inkorporiert werden kann. Er kann konservativ für Iod-Isotope mit 0,001 bzw. für alle anderen Radionuklide mit 0,00005 angenommen werden.

Ist römisch neun > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen. In diesem Fall besteht für die tätige Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb des Kalenderjahres durch den Umgang mit dem Radionuklid soviel des radioaktiven Stoffes inkorporiert wird, dass die effektive Folgedosis den Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung nach Paragraph 14, Absatz eins, überschreitet.

Geht eine Person mit mehreren Radionukliden um, ist zur Bewertung die Summe der individuellen Inkorporationsindices heranzuziehen. Ist diese Summe > 1, so ist eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Kontrolluntersuchung, Sofortuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40078000