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§ 10 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1020.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 1001.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Dosis durch ionisierende Strahlung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Dosis ist die Exposition durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen. Expositionen, die nicht aus einer Arbeit oder einem Umgang mit Strahlenquellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, bzw. 45 StrSchG resultieren, sind bei der Ermittlung der Dosis außer Betracht zu lassen. Insbesondere sind dies Expositionen im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer eigenen ärztlichen Untersuchung oder Behandlung,
    2. Ziffer 2
      einer wissentlichen und willentlichen Mithilfe, die jedoch nicht Teil einer Beschäftigung sein darf, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, oder
    3. Ziffer 3
      der Teilnahme an einem medizinischen oder biomedizinischen Forschungsprogramm.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener Messung oder begründetem Zweifel an der Richtigkeit der Messung eine Ersatzdosis festlegen, die in den zu führenden Aufzeichnungen auch als solche zu kennzeichnen ist. Die Behörde hat sowohl das Zentrale Dosisregister gemäß Paragraph 35 a, StrSchG als auch die Dosismessstelle von einer derartigen Festlegung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077909