Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Höchstzulässige Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Soweit § 13 nicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen.Soweit Paragraph 13, nicht etwas Anderes bestimmt, darf die effektive Dosis bei beruflich strahlenexponierten Personen über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten in der Regel nicht mehr als 20 Millisievert betragen.
(2)Absatz 2,In begründeten Ausnahmefällen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in einzelnen Jahren eine effektive Dosis von bis zu 50 Millisievert zulässig, sofern in 60 aufeinander folgenden Monaten eine effektive Dosis von insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten wird.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Abs. 1 und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden MonatenUnbeschadet der Absatz eins und 2 darf die Äquivalentdosis über einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten
für die Augenlinse 150 Millisievert;
für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel 500 Millisievert
nicht überschreiten, wobei der Grenzwert für die Haut, unabhängig von der exponierten Fläche, für die mittlere Dosis an jeder Oberfläche von 1 cm2 gilt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2012,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40137272