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§ 18 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.06.200631.07.2020 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Für den Kontrollbereich gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher mit dem Strahlenwarnzeichen und den weiteren Angaben gemäß Anlage 3 zu kennzeichnen.
    2. Ziffer 2
      Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die entsprechende Anweisungen erhalten haben. Gemäß vom Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren sind Zugangskontrollen durchzuführen. Falls erforderlich, sind zur Vermeidung der Ausbreitung radioaktiver Kontaminationen messtechnische Einrichtungen beim Zugang und Abgang von Personen und Gütern vorzusehen.
    3. Ziffer 3
      Hinsichtlich der Strahlenquellen und der auf sie bezogenen Tätigkeiten müssen den Strahlenrisiken entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, vorliegen.
    4. Ziffer 4
      Die Arbeitsplätze sind entsprechend Paragraph 29, zu überwachen.
  2. Absatz 2,Für den Überwachungsbereich gelten folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Die Arbeitsplätze sind entsprechend Paragraph 29, zu überwachen.
    2. Ziffer 2
      Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, sind auch die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Grenzen des Kontrollbereiches und des Überwachungsbereiches hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegen. Bei ortsveränderlichen Strahlenquellen hat der Bewilligungsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass die im Bewilligungsverfahren festgelegten Grenzen von Kontroll- und Überwachungsbereich beachtet und die gemäß Absatz eins und 2 erforderlichen Maßnahmen eingehalten werden.

Schlagworte

Kontrollbereich

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077917