Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Auswertung der dosimetrischen Messungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Auswertung der Personendosimetrie gemäß § 25 Abs. 1 und 2 sowie der Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 Abs. 1 darf nur von einer ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG vorgenommen werden.Die Auswertung der Personendosimetrie gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 sowie der Inkorporationsüberwachung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, darf nur von einer ermächtigten Dosismessstelle gemäß Paragraph 34, StrSchG vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Dosismessstelle hat die Bestimmung der Exposition nach § 25 auf Basis der in Anlage 2 angeführten operationellen Größen und nach § 26 nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die Auswertungen haben die nach Anlage 5 lit. B erforderlichen Daten zu enthalten.Die Dosismessstelle hat die Bestimmung der Exposition nach Paragraph 25, auf Basis der in Anlage 2 angeführten operationellen Größen und nach Paragraph 26, nach dem Stand der Technik durchzuführen. Die Auswertungen haben die nach Anlage 5 lit. B erforderlichen Daten zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisse gemäß § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1, 5 und 6 sind bis längstens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Messzeitraumes dem Bewilligungsinhaber und dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln. Festgelegte Ersatzdosen gemäß § 25 Abs. 7 sind speziell zu kennzeichnen.Die Ergebnisse gemäß Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, 5 und 6 sind bis längstens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Messzeitraumes dem Bewilligungsinhaber und dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln. Festgelegte Ersatzdosen gemäß Paragraph 25, Absatz 7, sind speziell zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Zur Berechnung einer Gesamtexposition (externe und interne Exposition) wird eine nach § 26 festgestellte effektive Folgedosis immer dem Jahr der Inkorporation zugerechnet. Bei effektiven Folgedosen nahe dem Grenzwert nach § 12 Abs. 1 kann die Behörde jedoch zulassen, dass die jeweilige Exposition der einzelnen Folgejahre bestimmt und dem entsprechenden Jahr angerechnet wird.Zur Berechnung einer Gesamtexposition (externe und interne Exposition) wird eine nach Paragraph 26, festgestellte effektive Folgedosis immer dem Jahr der Inkorporation zugerechnet. Bei effektiven Folgedosen nahe dem Grenzwert nach Paragraph 12, Absatz eins, kann die Behörde jedoch zulassen, dass die jeweilige Exposition der einzelnen Folgejahre bestimmt und dem entsprechenden Jahr angerechnet wird.
(5)Absatz 5,Besteht aufgrund der Auswertung der Personendosimetrie der Verdacht auf eine Überschreitung der gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen, hat die Dosismessstelle unverzüglich den Bewilligungsinhaber sowie das Zentrale Dosisregister zu verständigen.Besteht aufgrund der Auswertung der Personendosimetrie der Verdacht auf eine Überschreitung der gemäß Paragraph 12, höchstzulässigen Dosen, hat die Dosismessstelle unverzüglich den Bewilligungsinhaber sowie das Zentrale Dosisregister zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40077926