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§ 33 AllgStrSchV

Fassungen
20.03.2012 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 76/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3320.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 3301.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. II Nr. 76/2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kontrolluntersuchung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren. Diese Kontrolluntersuchungen haben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Zwischenanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen;
    2. Ziffer 2
      allgemeine klinische Untersuchung, bei möglichem Kontakt mit offenen radioaktiven Stoffen mit besonderer Beachtung der Haut;
    3. Ziffer 3
      Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen Kontrolle;
    4. Ziffer 4
      komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt Paragraph 32, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die Kontrolluntersuchungen haben bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A in Abständen von einem Jahr zu erfolgen. Nach Maßgabe der Erfordernisse des Strahlenschutzes kann die zuständige Behörde kürzere Abstände anordnen. Innerhalb dieser Abstände sind im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen, wenn dies aufgrund des Ergebnisses der vorangegangenen Untersuchung oder nach einer Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung erforderlich ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Schlagworte

Arbeitsbedingung

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137283