Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Inhalt und Form des Strahlenschutzpasses
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Der Strahlenschutzpass ist
versehen mit einem Einband aus beständigem Material, haltbar gegen Einreißen und Knicken, mit oberem Deckblatt in gelber Farbe und der Aufschrift „Strahlenschutzpass“;
mit verdeckter Fadenheftung und unter Verwendung fälschungssicheren Papiers
herzustellen.
(2)Absatz 2,Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen vorsehen:
Vorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift des Passinhabers;
Raum für die Registrierung durch die Behörde;
vorgesehene Tätigkeit in fremden Kontrollbereichen;
Name und Anschrift (Firmenstempel) des externen Unternehmens;
Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers und des für die Führung des Strahlenschutzpasses Verantwortlichen;
Zeitdauer der Tätigkeit im fremden Kontrollbereich;
Messwerte über äußere und innere Exposition im Kontrollbereich;
Monatliche Bilanzierung der Effektivdosis sowie gegebenenfalls der Äquivalentdosen für Extremitäten, Haut und Augen;
Jährliche Bilanzierung der Effektivdosis;
Überschreitungen von Dosisgrenzwerten;
Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 32 bis 35;Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraphen 32 bis 35;
Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Strahlenschutz;
Ausbildungen und Unterweisungen betreffend Atemschutz;
Frühere Expositionen des Passinhabers.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40077946