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§ 5 AllgStrSchV

Fassungen
01.06.2006 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 524.04.201831.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 74/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 520.03.201223.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 76/2012
§ 501.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2006BGBl. II Nr. 191/2006

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012danach: BGBl. II Nr. 76/2012

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat unter Berücksichtigung der Sicherheitsanalyse durch Qualitätssicherungsprogramme sicherzustellen, dass Anlagen und Geräte ordnungsgemäß betrieben werden. Dazu sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      schriftliche Anweisungen für regelmäßige Überprüfungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen zu erstellen und
    2. Ziffer 2
      regelmäßige Kontrollen des Bestandes an radioaktiven Stoffen und deren sicherer Verwahrung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  2. Absatz 2,Qualitätssicherungsprogramme haben allenfalls auch potenzielle Expositionen, insbesondere bei der Anwendung von Strahleneinrichtungen oder radioaktiven Stoffen im nichtmedizinischen Bereich bei deren Einsatz außerhalb von Strahlenanwendungsräumen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber muss für die geordnete Aufbewahrung der Aufzeichnungen über getroffene Maßnahmen betreffend Qualitätskontrolle Sorge tragen. Aufzeichnungen sind über die gesamte Betriebsdauer eines Gerätes, einer Einrichtung oder Anlage und 7 Jahre über das Ende der Betriebsdauer hinaus aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077904