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§ 79a AllgStrSchV

Fassungen
12.02.2015 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 22/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 79a12.02.201531.07.2020 BGBl. II Nr. 22/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 a

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. II Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 79 a,

  1. Absatz eins,Die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Österreich im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, darf ausschließlich in vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, StrSchG beauftragten Entsorgungsanlagen erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei diesen Entsorgungsanlagen wird unterschieden zwischen
    1. Ziffer eins
      Behandlungsanlagen, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen ist, und
    2. Ziffer 2
      Endlagern, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Endlagerung von radioaktiven Abfällen ist.
  3. Absatz 3,Einrichtungen beim Abfallverursacher, die der Sammlung, Kategorisierung oder temporären Lagerung der im eigenen Betrieb anfallenden radioaktiven Abfälle dienen, gelten nicht als Entsorgungsanlagen.
  4. Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat Informationen über die in der Anlage durchgeführten Entsorgungstätigkeiten in geeigneter Form der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die für Entsorgungsanlagen zuständige Behörde hat Informationen über ihre Tätigkeit für die Öffentlichkeit bereitzustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Im RIS seit

18.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168869