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§ 79d AllgStrSchV

Fassungen
12.02.2015 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 22/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 79d12.02.201531.07.2020 BGBl. II Nr. 22/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 d

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. II Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Betriebssicherheit einer Behandlungsanlage

Paragraph 79 d,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat ein integriertes Managementsystem einzurichten und anzuwenden. Das Ziel dieses Managementsystems ist die jederzeitige Gewährleistung des sicheren und anforderungsgemäßen Betriebs der Anlage. Es hat den Anforderungen an die Sicherheit der Anlage gemäß Absatz 2 bis 7 Rechnung zu tragen. Das Managementsystem ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Das integrierte Managementsystem hat insbesondere die Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes zu behandeln. Die folgenden Punkte müssen jedenfalls enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Betriebsorganisation;
    2. Ziffer 2
      Regelungen für den routinemäßigen Betrieb der Einrichtung und die routinemäßigen Arbeitsvorgänge im Zuge der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Arbeitsanweisungen nach Paragraph 16,;
    3. Ziffer 3
      Regelungen hinsichtlich Strahlenschutz, Brandschutz, Sicherung von Strahlenquellen sowie Zutritt;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Überwachung der Qualitätssicherung (wiederkehrende Prüfungen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen) und Kontrolle von Vorgaben (zB Durchführung von Inspektionen);
    5. Ziffer 5
      organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen;
    7. Ziffer 7
      Kriterien für meldepflichtige Ereignisse;
    8. Ziffer 8
      sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
    9. Ziffer 9
      Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer hohen Sicherheitskultur.
    Für besondere Tätigkeiten, die nicht den routinemäßigen Betrieb der Anlage und routinemäßige Arbeitsvorgänge darstellen, sind anlassbezogen schriftliche Regelungen zu erstellen.
  3. Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber hat auf der Basis der Festlegungen in Paragraph 36 c, StrSchG dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.
  4. Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen zu überprüfen und zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den in Anlage 17 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
  6. Absatz 6,Der Bewilligungsinhaber hat einen Notfallplan mit den in Anlage 17 lit. B genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
  7. Absatz 7,Der Bewilligungsinhaber hat vor Jahresende einen Übungsplan für im kommenden Jahr geplante Notfallübungen auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. Dieser Übungsplan hat neben den Übungsterminen auch das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die Übungsteilnehmer und das Übungsszenario zu enthalten. Der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen der Behörde vorzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Schlagworte

Wartungsmaßnahme

Im RIS seit

18.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168872