Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Teil
Strahleneinrichtungen
1. Abschnitt
Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen sind ortsfeste oder ortsveränderliche Strahleneinrichtungen, die zur Erzeugung von Röntgenstrahlung dienen und nicht in der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin eingesetzt werden.
(2)Absatz 2,Röntgeneinrichtungen für die nichtmedizinische Anwendung müssen in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern
sie keine Vollschutzeinrichtungen im Sinne des § 83 sind odersie keine Vollschutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph 83, sind oder
dies nicht durch die Art der Anwendung ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Für jede Röntgeneinrichtung müssen die zugehörigen Begleitpapiere anlässlich des Inverkehrbringens vom Inverkehrbringer zur Verfügung gestellt werden und während der gesamten Betriebsdauer zur Verfügung stehen. Die Begleitpapiere haben mindestens zu umfassen:
eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache, die auch den vom Inverkehrbringer vorgesehenen Verwendungszweck eindeutig beschreibt;
Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Beurteilung der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
Schlagworte
Humanmedizin, Zahnmedizin, Medizin
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40077979