Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Betriebsvorschriften
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Im Strahlenanwendungsraum dürfen sich während der Bestrahlung keine Personen befinden.
(2)Absatz 2,Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 sinngemäß.Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Betriebszeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40077985