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§ 87a AllgStrSchV

Fassungen
24.04.2018 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 74/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 87a24.04.201831.07.2020 BGBl. II Nr. 74/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87 a

Inkrafttretensdatum

24.04.2018BGBl. II Nr. 74/2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Grundsätze und Ziele der nuklearen Sicherheit

Paragraph 87 a,

  1. Absatz eins,Bei der Standortauswahl sowie beim Design, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Forschungsreaktoren sind die Ziele zu verfolgen,
    1. Ziffer eins
      Unfälle zu vermeiden sowie
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Unfalls
      1. Litera a
        dessen Auswirkungen abzumildern,
      2. Litera b
        zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und
      3. Litera c
        zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden können.
  2. Absatz 2,Um das in Absatz eins, genannte Ziel zu verwirklichen, ist bei Forschungsreaktoren sicherzustellen, dass im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes
    1. Ziffer eins
      die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
    2. Ziffer 2
      anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,
    3. Ziffer 3
      anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,
    4. Ziffer 4
      Auslegungsstörfälle beherrscht werden,
    5. Ziffer 5
      schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle sowie
    6. Ziffer 6
      eine Organisationsstruktur für das anlageninterne Notfallmanagement mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen den Bewilligungsinhabern und mit den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines Notfalls festgelegt ist.
  3. Absatz 3,Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Bewilligungsinhaber. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten von Auftragnehmern, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit beeinträchtigen könnten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2018

Im RIS seit

27.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40201306