Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89cParagraph 89 c
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Betriebsvorschriften
§ 89c.Paragraph 89 c,
(1)Absatz eins,Die Reaktorbetriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Beauftragten für nukleare Sicherheit, zusätzlich zu den Arbeitsanweisungen gemäß § 16 Abs. 3, interne Vorschriften für den Betrieb des Forschungsreaktors gemäß Abs. 2 und 3 zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen von diesen Vorschriften Kenntnis erhalten.Die Reaktorbetriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Beauftragten für nukleare Sicherheit, zusätzlich zu den Arbeitsanweisungen gemäß Paragraph 16, Absatz 3,, interne Vorschriften für den Betrieb des Forschungsreaktors gemäß Absatz 2 und 3 zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen von diesen Vorschriften Kenntnis erhalten.
(2)Absatz 2,Folgende Punkte müssen in den allgemeinen Betriebsvorschriften enthalten sein:
Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Anlage festgelegt sind, insbesondere Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Instandhaltung, Brandschutz und Zutrittsregelungen,
organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage,
die Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der dazugehörigen Einrichtungen, beispielsweise für wissenschaftliche Experimente,
Bedienungsanleitungen für alle sicherheitstechnisch wichtigen Systeme,
sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte,
Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen,
Kriterien für meldepflichtige Ereignisse,
Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen,
Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung.
(3)Absatz 3,Für besondere Tätigkeiten, die nicht von den allgemeinen Betriebsvorschriften abgedeckt werden, wie zB Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen, sind anlassbezogen besondere Betriebsvorschriften zu erstellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40201300