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§ 91 AllgStrSchV

Fassungen
20.03.2012 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 76/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9120.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 9101.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. II Nr. 76/2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Stilllegungskonzept

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG für einen Forschungsreaktor zu erbringende Stilllegungskonzept hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Anlage, des Standortes und der Umgebung sowie der Betriebsgeschichte, soweit sie für die Stilllegung relevant ist, einschließlich eines Dosisleistungs- und Kontaminationsatlas der Anlage,
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der Stilllegungsmaßnahmen insbesondere der Sicherheitsvorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen während der Stilllegung,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung des Stilllegungsverfahrens insbesondere der geplanten Stilllegungs- und Abbautechniken,
    4. Ziffer 4
      Abschätzung des zu erwartenden radioaktiven Inventars und ggf. anderer Gefahrstoffe,
    5. Ziffer 5
      Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle und deren geplante Behandlung sowie Zwischenlagerung,
    6. Ziffer 6
      Beschreibung der Vorgehensweise zur Freigabe radioaktiver Stoffe,
    7. Ziffer 7
      geplante Ableitungen während der Stilllegung,
    8. Ziffer 8
      Programm zur Umgebungsüberwachung,
    9. Ziffer 9
      Maßnahmen zum Arbeitnehmer- und Strahlenschutz während der Stilllegung,
    10. Ziffer 10
      Beschreibung der Verantwortlichkeiten für die Stilllegung,
    11. Ziffer 11
      vorgesehene Berichterstattung an die zuständigen Behörden.
  2. Absatz 2,Das Stilllegungskonzept ist in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber hat entsprechende finanzielle Vorsorge für die Stilllegung der Anlage zu treffen. Die Kalkulationen, die dieser Vorsorge zugrunde liegen, sind in von der zuständigen Behörde vorzugebenden Zeitabständen zu aktualisieren und der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Schlagworte

Eigentumsverhältnis, Betriebsvorschrift, Dosisleistungsatlas, Stilllegungstechnik, Arbeitnehmerschutz

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137302