Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zentrales Störfallregister
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaber haben dem Zentralen Störfallregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Störfälle spätestens vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat genaue Angaben über Ursachen und Ablauf des Störfalls zu enthalten, Informationen über allfällige Expositionen von Betriebsangehörigen oder Dritten, Kontaminationen von Betriebsgelände oder betriebsfremden Bereichen, Informationen über die getroffenen Veranlassungen sowie Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung eines derartigen Störfalls. Erst später verfügbare Informationen sind umgehend nachzuliefern.
(2)Absatz 2,Diese Daten sind zu anonymisieren und in geeigneter Form interessierten Personen zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012
Dokumentnummer
NOR40077993