Rechtstracker.at

§ 94 AllgStrSchV

Fassungen
20.03.2012 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 76/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9420.03.201231.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 76/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020
§ 9401.06.200619.03.2012 BGBl. II Nr. 191/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. II Nr. 76/2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

AllgStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zentrales Störfallregister

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Über Ereignisse, die auf der International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) mit Stufe 1 zu bewerten sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von vier Wochen dem Zentralen Störfallregister einen Bericht zu übermitteln. Bei Ereignissen, die eine unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde erfordern, ist dieser Bericht unter Mitwirkung der Behörde zu erstellen.
  2. Absatz 2,Der Bericht hat mindestens folgende Informationen und Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ursachen und Ablauf des Ereignisses,
    2. Ziffer 2
      allfällige Expositionen von Personen,
    3. Ziffer 3
      allfällige Kontaminationen und Freisetzungen,
    4. Ziffer 4
      getroffene Veranlassungen und
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Ereignisse.
  3. Absatz 3,Ist das Ereignis mit INES-Stufe 2 oder höher zu bewerten, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von 24 Stunden eine Erstmeldung an das Zentrale Störfallregister zu übermitteln, die zumindest folgende Inhalte zu umfassen hat:
    1. Ziffer eins
      Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse,
    2. Ziffer 2
      Kontaktperson für Nachfragen,
    3. Ziffer 3
      Bewilligungsinhaber,
    4. Ziffer 4
      zuständige Behörde,
    5. Ziffer 5
      Beschreibung des Ereignisses:
      1. Litera a
        Art des Ereignisses,
      2. Litera b
        exakte Ortsangabe (Anschrift, Koordinaten falls bekannt),
      3. Litera c
        Zeitpunkt des Ereignisses (Datum, Ortszeit),
      4. Litera d
        vermutete oder festgestellte Ursache,
      5. Litera e
        Ablauf des Ereignisses,
      6. Litera f
        allfällige Expositionen von Personen und
      7. Litera g
        allfällige Kontaminationen und Freisetzungen
      sowie
    6. Ziffer 6
      ergriffene bzw. geplante Maßnahmen.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung der Berichte an das Zentrale Störfallregister ist in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Störfallregister zur Verfügung gestellten Schnittstellen und Eingabemasken durchzuführen. Erst später verfügbare Informationen sind in gleicher Weise umgehend nachzuliefern.
  5. Absatz 5,Die Berichte an das Zentrale Störfallregister sind anonymisiert in geeigneter Form interessierten Personen zugänglich zu machen.
  6. Absatz 6,Allfällige Meldepflichten gemäß der Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, oder der Störfallinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Schlagworte

Telefonnummer

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137305