Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zentrales Störfallregister
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Über Ereignisse, die auf der International Nuclear and Radiological Event Scale (INES) mit Stufe 1 zu bewerten sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von vier Wochen dem Zentralen Störfallregister einen Bericht zu übermitteln. Bei Ereignissen, die eine unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde erfordern, ist dieser Bericht unter Mitwirkung der Behörde zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der Bericht hat mindestens folgende Informationen und Angaben zu enthalten:
Ursachen und Ablauf des Ereignisses,
allfällige Expositionen von Personen,
allfällige Kontaminationen und Freisetzungen,
getroffene Veranlassungen und
Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Ereignisse.
(3)Absatz 3,Ist das Ereignis mit INES-Stufe 2 oder höher zu bewerten, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von 24 Stunden eine Erstmeldung an das Zentrale Störfallregister zu übermitteln, die zumindest folgende Inhalte zu umfassen hat:
Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse,
Kontaktperson für Nachfragen,
Beschreibung des Ereignisses:
exakte Ortsangabe (Anschrift, Koordinaten falls bekannt),
Zeitpunkt des Ereignisses (Datum, Ortszeit),
vermutete oder festgestellte Ursache,
allfällige Expositionen von Personen und
allfällige Kontaminationen und Freisetzungen
sowie
ergriffene bzw. geplante Maßnahmen.
(4)Absatz 4,Die Übermittlung der Berichte an das Zentrale Störfallregister ist in elektronischer Form unter Verwendung der vom Zentralen Störfallregister zur Verfügung gestellten Schnittstellen und Eingabemasken durchzuführen. Erst später verfügbare Informationen sind in gleicher Weise umgehend nachzuliefern.
(5)Absatz 5,Die Berichte an das Zentrale Störfallregister sind anonymisiert in geeigneter Form interessierten Personen zugänglich zu machen.
(6)Absatz 6,Allfällige Meldepflichten gemäß der Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, oder der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.Allfällige Meldepflichten gemäß der Interventionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,, oder der Störfallinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40137305