Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 63/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2006,
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C IVÄnderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C römisch vier
Artikel 13
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 7, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 8, bestimmt.Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C römisch vier zwischen den Grenzzeichen C 67/1 Ö, C 67/1 M und C 67/5 Ö, C 67/5 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 Ö, C 70/3 M und C 70/5 Ö, C 70/5 M (regulierte Pinka) und zwischen den Grenzzeichen C 71 ÖM und C 72/4 Ö, C 72/4 M (regulierte Strem) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 7, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 8, bestimmt.
Anmerkung
Anlagen 1 bis 9 liegen zur öffentlichen Einsicht auf (vgl. § 0).