Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 63/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C IIÄnderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C römisch zwei
Artikel 8
Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1 M (regulierte Pinka) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 2, bestimmt.Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C römisch zwei zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1 M (regulierte Pinka) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 2, bestimmt.
Anmerkung
Anlagen 1 bis 9 liegen zur öffentlichen Einsicht auf (vgl. § 0).
Dokumentnummer
NOR40078842